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Gehölzschaden
nicht vom Gericht selbst zu schätzen Helge Breloer In einem Rechtsstreit über Schäden an Gehölzen hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in seinem Urteil vom 18. Februar 2003 nicht in der Sache selbst entschieden, sondern das Urteil des Landgerichts (LG) Siegen in der Berufung aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurück verwiesen. Das OLG Hamm sah die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts als nicht ausreichend an und rügte vor allem, dass das Landgericht nicht auf den vom Beklagten angebotenen Beweis durch Sachverständigengutachten eingegangen war, das Landgericht also kein Gutachten eingeholt hatte. Das Urteil des OLG Hamm hat für Gehölzsachverständige in drei Punkten grundsätzliche Bedeutung: 1. Das OLG Hamm hat dem Landgericht das Recht abgesprochen, den an den Gehölzen entstandenen Schaden selbst zu schätzen. Das OLG Hamm hat hinsichtlich
der Berechnung der Herstellungskosten folgenden Hinweis gegeben: Da Gerichte zwar die
Gehölzwertermittlung nach der Methode Koch nachvollziehen nicht aber
die Methode Koch selbst anwenden können, sind bei Gehölzschäden
in jedem Fall Gehölzsachverständige einzuschalten. 2. Das OLG Hamm hat für die Wertermittlung von Gehölzen die Methode Koch in keiner Weise in Frage gestellt und vor allem auch die Kosten der Entsorgung zerstörter Gehölze zum Schaden hinzugerechnet. Das OLG Hamm bestätigt, dass der Schadensersatzanspruch für zerstörte Gehölze nicht nur den Wert der Gehölze, sondern auch die Kosten der Entfernung dieser Gehölze umfasst. Dazu heißt es im Urteil: "In jedem Fall hat der Beklagte die Kosten für die Entfernung der verbliebenen Baumstümpfe, die Entsorgung von abgesägtem Holz und Baumstümpfen......zu zahlen." Das OLG stellt weiterhin auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten - für die Wiederherstellung mit vom Alter und Größe vergleichbaren Ersatzbäumen - ab, um anschließend festzustellen: "Nach der insoweit anerkannten Methode Koch kann deshalb nur Ersatz derjenigen Kosten verlangt werden, die durch den Erwerb eines jüngeren Baumes, Transport, Anpflanzung und Anwachspflege entstehen. Zusätzlich ist gegebenenfalls ein Ausgleich für den noch verbleibenden Minderwert des Grundstücks zu zahlen." Auch wenn hiermit die Methode Koch taxatorisch noch nicht vollständig erfasst wird, ändert das nichts an der grundsätzlichen Anerkennung der Methode Koch. Dies ist vor allem im Hinblick auf die folgende Feststellung des OLG von Bedeutung. 3. Das OLG Hamm hat die Methode Koch auch für Wildwuchs anerkannt. Das Landgericht hatte
offensichtlich die Herstellungskosten reduzieren wollen, weil es sich
bei den beschädigten Gehölzen um Wildwuchs handelte. Dem hat
das OLG ausdrücklich widersprochen. Es hat die nach der Methode Koch
erforderlichen Kosten "unabhängig von der Herkunft und dem Pflegeaufwand
für die zerstörten Bäume" anerkannt. Das Sachwertverfahren beantwortet damit aus sich heraus die Frage nach dem Wert selbst gesäter Gehölze. Er ist - jetzt auch mit der Möglichkeit der Berufung auf ein entsprechendes OLG-Urteil - nach der Methode Koch zu ermitteln. Die Werte reduzieren sich nicht, weil es sich um Wildwuchs handelt. Nach dem Sachwertverfahren kann es aber zu einer Wertminderung kommen, wenn beispielsweise Pflegemaßnahmen unterblieben sind. Die Wertermittlung von Gehölzen nach dem Sachwertverfahren geht immer von einer fachlich einwandfreien Herstellung des Gehölzes zu den üblichen Herstellungskosten aus. Das selbst gesäte Gehölz hat den gleichen Wert wie ein gepflanztes Gehölz, wenn es sich entsprechend entwickelt hat und für das Grundstück die gleiche Funktion erfüllt. Ergebnis Das Urteil des OLG Hamm betraf zwar in erster Linie Verfahrensfragen und führte zu keiner Entscheidung über die Höhe des Schadensersatzes für Gehölze. Seine Bedeutung liegt darin, dass in diesem Zusammenhang jedoch für den Gehölzsachverständigen wichtige Fragen entschieden wurden, bei deren Beantwortung sich der Sachverständige künftig auf dieses Urteil berufen kann:
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