| Mehr Sicherheit für Sachverständige
in der Gehölzwertermittlung
Helge Breloer
Das Oberlandesgericht
(OLG) Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 18. Juli
2003 (AZ: I-7 U 12/03) den Sachverständigen mehr Sicherheit
in der Gehölzwertermittlung nach der Methode Koch gegeben,
indem es erklärt hat, dass abweichende Berechnungsansätze
in verschiedenen Gutachten über die gleichen Bäume
sich im Rahmen zulässiger Schätzungen nach §
287 ZPO bewegen können. Wann dies der Fall ist, wurde
an Hand von zwei Gutachten erläutert, von denen das
eine von der Klägerin vor Klageerhebung und das andere
vom Gericht im Verlauf des Rechtsstreits in Auftrag gegeben
worden war. In der Grundstückswertermittlung haben
die Gerichte seit jeher Abweichungen im Ergebnis bis zu
10 % toleriert. Für die Gehölzwertermittlung als
Teil der Grundstückswertermittlung fehlte bisher ein
entsprechendes Urteil, das jetzt vorliegt. Die Frage, von
welchem der unterschiedlichen Gutachtenwerte das Gericht
letztlich ausgehen kann, beantwortet sich in erster Linie
nach dem Prozessrecht. Das Gericht ist an den Klageantrag
gebunden und kann daher auch nur in Höhe des Klageantrags
entscheiden.
1. Anerkennung der Methode Koch
In dem vom OLG entschiedenen Fall ging es um Bergbauschäden
an einer Lindenallee, die zu einem landwirtschaftlichen
Anwesen führte. Über die Höhe des entstandenen
Schadens hatte das Landgericht Kleve entschieden und dem
klagenden Landwirt einen nach der Methode Koch berechneten
Schadensersatzanspruch in Höhe von 44.085,88 € zuerkannt.
Hiergegen wandte sich die beklagte Bergbau AG mit ihrer
Berufung, die jedoch durch das Urteil des OLG Düsseldorf
vom 18. Juli 2003 zurückgewiesen wurde.
Das
OLG Düsseldorf stellte zunächst grundsätzlich
fest, dass das LG Kleve zu Recht den Schaden nach der Methode
Koch berechnet hat: „Sie ist vom Bundesgerichtshof seit
seiner Entscheidung vom 13.05.1975 (NJW 1975, 2061) nicht
nur für Enteignungsfälle anerkannt und zuletzt
in einer Entscheidung vom 15.10199 (NJW 200, 512) bestätigt
worden, ohne dass er es dort noch für notwendig gehalten
hat, zur Kritik an dieser Methode Stellung zu nehmen. Sie
ist auch nach der Auffassung des Senats eine geeignete Grundlage
zur Schätzung der Schadenshöhe (§ 287 ZPO)
bei der Beschädigung oder Zerstörung von Bäumen.
Denn sie ist nachvollziehbar und geeignet, Rechtssicherheit
zu schaffen.“
Auf diese Feststellungen sollten sich Sachverständige
berufen, wenn es beispielsweise um den Streit wegen der
Anwendung der ZierH 2000 in der Gehölzwertermittlung
geht. Es war auch das vorrangige Ziel der FLL- Richtlinie
„FLL-Gehölzwerte 2002“, welche die Methode Koch fortführt,
Rechtssicherheit in der Gehölzwertermittlung zu schaffen.
Durch dieses Urteil des OLG Düsseldorf von 2003 ist
ein weiterer wichtiger Schritt in Richtung Rechtssicherheit
getan. Allerdings haben die Ausführungen des OLG einen
kleinen Schönheitsfehler. Es trifft leider nicht zu,
dass - wie es im Urteil heißt - der BGH die Methode
Koch für Enteignungsfälle anerkannt hat. Das gilt
nur für Schadensersatzfälle. In der Enteignung
hat der BGH die Methode Koch nur indirekt anerkannt durch
Äußerungen zum Wert des Grüns (zitiert in
„FLL-Gehölzwerte 2002“ und veröffentlicht in der
Zeitschrift Wertermittlungsforum - WF).
2.
Schätzung im Rahmen des § 287 ZPO
Zunächst
heißt es in den Urteilsgründen, dass das LG „dem
Sachverständigen zu Recht in der Auffassung gefolgt“
ist, „der Kläger könne auf Totalschadenbasis
abrechnen“. Zwar hätten „die Linden, wenn
an ihnen Pflegemaßnahmen durchgeführt und sie
einer regelmäßigen Kontrolle unterzogen werden,
eine geschätzte Lebenserwartung von jetzt noch etwa
11 (Sachverständiger X) bis 14 Jahren (Sachverständiger
Y). … Die Bewertung der Restlebensdauer in den Gutachten
der Sachverständigen X und Y differiert … um drei Jahre.
Das bewegt sich im Rahmen zulässiger Schätzungen
nach § 287 ZPO und kann deshalb hier zugrunde gelegt
werden. Angesichts dieser relativ geringen restlichen Lebensdauer
und des Umstandes, dass die Bäume in keinem Fall erhalten
oder auch nur in ihrer Qualität verbessert werden können
und zunehmend eine Gefahr für sie passierende Personen
darstellen, kann vom Kläger nicht erwartet werden,
den für die Pflege und Sicherung der Linden notwendigen
Aufwand noch zu erbringen.“
Das
OLG Düsseldorf bestätigt damit die Praxis der
Methode Koch, wonach bei Bäumen, die auf Grund einer
schweren Beschädigung nur noch geringe Überlabenschancen
haben, ein Totalschaden angenommen wird. An dieser Stelle
sei auch auf das Urteil des LG Berlin vom 11. 1. 1994 (VersR
1995,107) verwiesen, das unter etwas anderen Voraussetzungen
ebenfalls einen Totalschaden angenommen hat und in seinen
Leitsätzen dabei die Grundsätze der Methode Koch
für Straßenbäume wie folgt präzisiert
hat:
| 1. |
Werden
bei einem Auffahrunfall mehr als 50 % der Versorgungsbahnen
rund um den Stamm eines Baumes zerstört, so führt
dies nach der der von W. Koch entwickelten und vom BGH
im so genannten Kastanienbaumurteil (VersR 75, 1047
= NJW 75, 2061) als geeignet angesehenen Wertermittlungsmethode
zu einer 100%igen Wertminderung, also zu einem Totalschaden. |
| 2. |
Da
der Baum wesentlicher Bestandteil des Grundstücks
ist, wird der Wert des gesamten Grundstücks um
den Sachwert des Baumes gemindert (OLG München
NVwZ 89, 187). |
| 3. |
Steht
bei solchen Beschädigungen fest, daß der
Baum in einigen Jahren abgestorben sein wird, so berechtigt
das den Kläger bereits jetzt zur Schadensersatzforderung
für die ebenfalls jetzt konkret eingetretene Wertminderung
des Grundstücks (KG VersR 79, 36(37) m.w.N.) |
| 4. |
Befindet
sich der Baum auf einem öffentlichen Grundstück,
das als solches keinen Wert hat, läßt sich
ein Sachwert anhand der normalen Herstellungskosten
ermitteln (BGH VersR 75, 1047 (1048) = NJW 1975, 2061
(2062)) |
Das OLG Düsseldorf tolerierte weiterhin eine unterschiedliche
Annahme der Restlebensdauer gesunder Linden durch die Sachverständigen:
„Auch die Annahme einer Restlebensdauer der gesunden
Bäume von 100 Jahren (X) oder 95 Jahren (Y) bewegt
sich im Rahmen zulässiger Schätzungen nach §
287 ZPO und gibt keinen Anlass zu weiterer Aufklärung.“
Auch dem unterschiedlichen Ergebnis von ca. 3.800 € pro
Linde (Totalschaden) im Gutachten des Gerichtssachverständigen
X und von ca. 3.520 € pro Linde (Teilschaden) im Gutachten
des Privatsachverständigen maß das OLG im Rahmen
einer Schätzung gemäß § 287 ZPO keine
Bedeutung zu. Soweit das OLG allerdings den Wert der Bäume
als angemessen ansieht, weil es sich um eine landschaftsprägende
Baumallee handele, muss diesem Argument widersprochen werden.
Rechtlich ist der Baum Teil des Grundstücks auf dem
er steht, und seine Funktion darf deshalb ausschließlich
im Zusammenhang mit dem Grundstück bewertet werden,
auf dem er steht. Landschaftsprägende Funktionen spielen
nur für Gehölze in der Landschaft eine Rolle.
Hier kam es vielmehr auf die Funktion der Linden im Zusammenhang
mit ihrer Bedeutung für das landwirtschaftliche Anwesen
an, dessen Zufahrt sie begrenzten. Das Ergebnis der Wertermittlung
wird damit nicht in Frage gestellt, sondern es geht hier
nur um die richtige methodische Betrachtungsweise. Das Urteil
geht noch auf weitere Einzelheiten der Wertermittlung ein,
was ohne Einsicht in die Gutachten und Schriftsätze
nicht nachvollziehbar ist. Außerdem korrigiert das
Gericht selbständig einige Schreib- und Übertragungsfehler
im Gutachten.
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